Überraschende Genehmigung der 250-m-Windenergieanlage im Hirschgrund Erlbach-Kirchberg
Ausnahmegenehmigung trotz amtlich festgestelltem Rotmilanhorst: Eine Lizenz zum Töten gegen Geldzahlung
Zur Stadtratssitzung am 19. Oktober verkündete der Bürgermeister von Lugau den überraschenden Eingang der Genehmigung für die 250 m hohe ENERCON E-175-Windenergieanlage im Landschaftsschutzgebiet Hirschgrund im Ortsteil Erlbach-Kirchberg. Mit Datum vom 12. Oktober ersetzte das Landratsamt Erzgebirgskreis das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Lugau und setzte sich damit über den mehrheitlichen Willen des Stadtrats und der Mehrheit der Lugauer Einwohner hinweg.
Stadtrat und Bürgermeister hatten die WEA abgelehnt.
Merkwürdig auch das Datum der Genehmigung im Landratsamt – der erste Werktag nach der Verkündung des befristeten Genehmigungsstopps für Windkraftprojekte durch Sachsens Infrastrukturministerin Regina Kraushaar (CDU) – ist rechtlich zumindest zweifelhaft. Das muss zwingend geprüft werden. Darauf gehe ich in einem weiteren Artikel ein.
Besonders krass ist jedoch, dass man sich auch über den strengsten Natur- und Artenschutz hinwegsetzt, indem die Windindustrieanlage innerhalb des geschützten 500-m-Radius neben einem langjährigen Rotmilanhorst eine Ausnahmegenehmigung erhält.
Im Bescheid des Landratsamts Erzgebirgskreis für die Windenergieanlage der Windenergie Lugau GmbH & Co. KG wird ein regelmäßig besetzter Rotmilanhorst im Nahbereich der Anlage (unter 500 m, laut Begründung ca. 390 m) ausdrücklich festgestellt. Das Tötungs- und Verletzungsrisiko ist damit signifikant erhöht. Der sächsische Leitfaden „Vogelschutz an Windenergieanlagen“ stellt klar, dass dieses Risiko im Nahbereich durch Schutzmaßnahmen nicht unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden kann. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind erfüllt.
Statt das Vorhaben an diesem Standort abzulehnen, erteilt die Behörde eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Begründung: überragendes öffentliches Interesse an erneuerbaren Energien und Versorgungssicherheit (§ 2 EEG), keine zumutbaren Alternativen, günstiger Erhaltungszustand der Population in Sachsen. Der Verlust eines Brutpaares werde das Ganze schon nicht merklich verschlechtern. Und weil wirksame Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes vor Ort nicht möglich sind, zahlt der Betreiber jährlich in das Nationale Artenhilfsprogramm – eine Ablassgebühr für die billigende Inkaufnahme der Tötung eines streng geschützten Greifvogels.
Das ist der Skandal dieses Vorgangs: Der Rotmilan wird nicht geschützt, er wird zum kalkulierbaren Risiko herabgestuft. Die Genehmigung selbst dokumentiert, dass der Horst bekannt ist, dass die Anlage ihn gefährdet und dass man sich trotzdem für den Bau entscheidet – gegen Geld. Der Gesetzgeber hat diesen Weg geöffnet, die Behörde nutzt ihn, der Anlagenentwickler nimmt ihn. Natur- und Artenschutz werden hier nicht vollzogen, sie werden monetarisiert und damit entwertet.
Wer noch immer glaubt, es gehe beim Bau von Windindustrieanlagen um „Natur- und Umweltschutz“, wird nun endgültig eines Besseren belehrt. Es geht um den Bau und Betrieb einer Anlage und um Rendite für die Investoren hinter einer Zweckgesellschaft. Der Rotmilan steht diesem Ziel im Weg. Also wird er per Ausnahme und Ablasszahlung beiseitegeräumt. Die Behörden und der Gesetzgeber haben die rechtlichen Schleusen dafür weit geöffnet.
Politik und Behörden sollten sich aber nicht weiter wundern, wenn die Menschen im Land völlig das Vertrauen in die Institutionen verlieren. Jeder erkennt, dass unter dem Deckmantel des Klimaschutzes jegliche Arten- und Naturschutzargumente beiseitegeräumt werden, wenn das Geld lockt.
Wir werden diese Genehmigung jedoch nicht unwidersprochen hinnehmen und uns weiter für das Vogel- und Landschaftsschutzgebiet Hirschgrund einsetzen.










