Kreisrat Steffen Lehmann fragte an. Die Antwort vom Landratsamt ergab, dass 32 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umA) als junge Erwachsene über 18 Jahre, als „ambulante Fälle nach § 41 i.V. m. §30 SGB VIII“ weiter betreut werden, das ist eine Steigerung von 60% zum Stichtag 31.08.2025!
Dazu erklärt Kreisrat Steffen Lehmann: „Im Landkreis Bautzen werden zum Stichtag 26.02.2026 noch 32 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge über die Volljährigkeit hinaus betreut, was eine große Mehrbelastung für den Steuerzahler und das Betreuungspersonal (Sozialarbeiter usw.) bedeutet, was nicht sein muss!
Das Alter der weiter betreuten Jugendlichen liegt zwischen 18 und 20 Jahren, 90% von ihnen kommen aus Afghanistan oder Syrien.
Der größte Teil wird in eigenen Wohnungen untergebracht und ambulant betreut. „Das Hauptziel ist, dass die Jugendlichen selbstständig werden und Verantwortung für ihr eigenes Leben übernehmen“ so das Landratsamt.
Es muss eine Akteneinsicht geben, warum jetzt mittlerweile schon 32 Personen als „ambulante Fälle“ behandelt werden und den Steuerzahler und das Betreuungspersonal (Sozialarbeiter usw.) sehr belasten.
Warum erfolgt mit dem Erreichen der Volljährigkeit nicht die Abschiebung? Der größte Teil sind Syrer (20), die jetzt laut Merz zurücksollen.
Warum erfolgt keine Abrechnung nach der Asylleistungspauschale?
Viele Fragen, die geklärt werden müssen, deshalb Akteneinsicht!
Die Asylleistungspauschale liegt bei ca. 13.900,00€ pro Jahr (Erwachsene) und die Kosten für einen umA bei etwa 83.500,00€ jährlich.
Hintergründe:
Der/die Jugendliche beantragt – wenn möglich einige Wochen oder Monate – vor dem 18. Geburtstag eigenständig eine Hilfeverlängerung gem. § 41 SGB VIII. Dieser Antrag muss die Sicht
der/des Jugendlichen, also eine subjektive Begründung beinhalten, warum und in welchen Lebensbereichen weiter Hilfen zur Erziehung benötigt werden. Dem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme des verantwortlichen Betreuers beizufügen, die die Hilfeverlängerung aus fachlicher Sicht der betreuenden Einrichtung darlegt. Ein Anspruch auf Hilfen für junge Volljährige besteht nur bis zum 21. Lebensjahr.
Steffen Lehmann, Kreisrat
1. April 2026











