Geheimnisverrat: „Verfassungsschutz“ ist ein Regierungsschutz!

Obwohl es dem sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz untersagt ist, über „Verdachtsfälle“ zu berichten, landete diese brisante Information im Falle einer Leipziger Burschenschaft bei der „taz“ und der Leipziger Volkszeitung (LVZ).

Wie es zu diesem behördlichen Geheimnisverrat kam, fragte der AfD-Abgeordnete Roland Ulbrich bei CDU-Innenminister Armin Schuster ab (Drs. 7/10948). Die Antwort ist frappierend: Es finde keine generelle Geheimhaltung der eigentlich vertraulich zu behandelnden „Verdachtsfälle“ statt, heißt es auf Frage 1.

Dazu erklärt Roland Ulbrich:

„Das sächsische Verfassungsschutzgesetz erlaubt eine Datenweitergabe ausschließlich zum Schutz vor unmittelbaren Bedrohungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Wenn die Behörde erfährt, dass Extremisten gerade eine Bombe basteln, darf und muss sie natürlich die Polizei informieren (§ 12 SächsVSG). Die Polizei hat diese Information dann aber ebenso sorgsam zu behandeln.

Wenn der sächsische Verfassungsschutz nun jedoch zum wiederholten Male Informationen über Verdachtsfälle und selbst leicht decodierbare persönliche Daten in die Breite streut und anscheinend an die Medien durchsticht, geschieht das meiner Meinung nach einzig und allein, um eine öffentliche Vorverurteilung bestimmter Organisationen und Personen zu erreichen.

Zur Erinnerung: Die Einstufung der sächsischen AfD als ‚Verdachtsfall‘ tauchte ebenso ‚zufällig‘ in der Presse auf. Trotz mehrmaliger Aufforderung weigerte sich die Regierung damals, gegen diesen offensichtlichen Geheimnisverrat vorzugehen.

Das liegt meines Erachtens daran, dass CDU-Innenminister Armin Schuster den Umbau des Verfassungsschutzes in einen Regierungsschutz weiter vorantreiben will. Unter anderem will er es durchsetzen, über Verdachtsfälle ganz offiziell berichten zu dürfen.

Die Unschuldsvermutung würde damit außer Kraft gesetzt. Die Herrschaft des Verdachts sehe ich als eine äußerst bedenkliche, neototalitäre Tendenz in unserer Gesellschaft. Einen Regierungsschutz darf es in einer demokratischen Gesellschaft nicht geben, denn er hebelt die Grundrechte der sächsischen Verfassung aus.“

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