Transparenz schaffen:

Mündige Bürger bewerten selbst, was wirklich „extrem“ ist?

 

Stellen Sie sich vor, jemand bezichtigt Sie eines Fehlverhaltens oder sogar einer Straftat. Die Beweise und Indizien dafür werden aber nicht gezeigt, obwohl oder weil sie Sie zu großen Teilen eher entlasten als belasten – sie seien ‚geheim‘ und damit unzugänglich.“ Gibt’s nicht? Gibt´s doch …

Das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz weigert sich vehement, das 134-seitige Gutachten zur Einstufung der AfD Sachsen als „erwiesen rechtsextrem“ zu veröffentlichen. Warum wird hier keine Transparenz hergestellt? Und warum wird der Dialog über das, was staatliche Behörden als „extrem“ brandmarken, verweigert?

Stellen Sie sich nun vor, dass bei anderen „geheimen“ Dokumenten des gleichen Autors jahrelang niemand auf die unrechtmäßige Veröffentlichung reagiert.“ Gibt’s nicht? Doch!

Seit dem 28. Januar 2019 wird auf der Website netzpolitik.org ein 436-seitiges „geheimes“ Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, öffentlich zugänglich gemacht. Ein ernsthafter Versuch, das zu unterbinden, ist nicht erkennbar. Aus diesem Grund veröffentlichen wir nun unsere Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht wegen der Ablehnung unseres Eilantrags.

Die fragwürdige Veröffentlichung von netzpolitik.org finden Sie unter: https://netzpolitik.org/2019/wir-veroeffentlichen-das-verfassungsschutz-gutachten-zur-afd/

(Quelle: netzpolitik.org e. V., Andre Meister, Anna Biselli, und Markus Reuter. „Wir veröffentlichen das Verfassungsschutz-Gutachten zur AfD.“ netzpolitik.org, letzter Zugriff am 20. August 2024. )

Wie versprochen – halten wir unser Transparenzversprechen ein und veröffentlichen, was veröffentlicht werden muss: die Beschwerde der AfD Sachsen beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht. Hierzu haben wir den Anwalt unseres Landesverbands von seiner Schweigepflicht entbunden.

Das Fazit aus dem „veröffentlichen Gutachten“ ist auch unser Fazit:

Mit Blick auf die Vorgaben des § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ist eine Information der Öffentlichkeit nur mit äußerster Zurückhaltung möglich. Im vorliegenden Fall wurde im Vorfeld zur Ergebnisverkündung öffentlich massiv über eine mögliche Einstufung der AfD als Beobachtungsobjekt spekuliert. Der öffentliche Hinweis auf die mangelnde Verdichtung der vorliegenden Anhaltspunkte führt eher zu einer Entlastung der Partei, mittelbare Nachteile für die Partei ergeben sich aus dieser Information nicht, zumal über eventuelle Bestrebungen und Tätigkeiten inhaltlich nicht öffentlich berichtet wird.“

Wir haben angekündigt, eine offene Debatte über die Vorgehensweise der Verfassungsschutzämter zu führen und fordern diese auch ein. Eine häufig beschworene „wehrhafte Demokratie“ verlangt selbstredend, dass auch Betroffene sich wehren können.

Bitte beachten Sie, dass unsere Beschwerdeschrift im juristischen Fachjargon verfasst ist. Dennoch ist es uns sehr wichtig, die Originalsprache beizubehalten, um die juristische Präzision zu wahren.

Fortsetzung folgt!

Wir beginnen mit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz und werden die Veröffentlichung dann in der Hauptsache fortsetzen. Die Beschwerdeschrift hält sich dabei strikt an die Einstufung als „Geheime Verschlusssache“ und zitiert daraus nicht, solange der Sperrvermerk nicht durch das Gericht oder das Amt aufgehoben wird.

Download:
Alternative für Deutschland (AfD), Landesverband Sachsen gegen Freistaat Sachsen