Fallzahl für Volljährige unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) steigt massiv an und damit die Kosten für den Steuerzahler!

Kreisrat Steffen Lehmann fragte an. Die Antwort vom Landratsamt ergab, dass von 145 durch das Landratsamt geprüfte unbegleitete minderjährige Ausländer (umA), als „ambulante Fälle nach § 41/34 SGB VIII“ weiter betreut und 280 Anschlusshilfen im Zeitraum 2021 bis 31.08.2026 in Anspruch genommen wurden!

Dazu erklärt Kreisrat Steffen Lehmann: Im Landkreis Bautzen wächst die Zahl der Anschlusshilfen über das 18. Lebensjahr seit 2021 für die umA stetig, was zu einer erheblichen Mehrbelastung für den Freistaat Sachsen bzw. den Landkreis Bautzen führt, da einige Leistungen vom Freistaat nicht an den Landkreis erstattet wurden!

Viel Geld, was uns woanders nicht zur Verfügung steht!

Fast 90% der Volljährigen, die weiter bereut werden, kommen aus Afghanistan oder Syrien!

Sie müssten eigentliche in Ihren Heimatländern weiter betreut werden und nicht hier bei uns, wenn es nach mir gehen würde!  Die Betreuer könnten auch woanders eingesetzt bzw. abgeschafft werden!

Was ich nicht nachvollziehen kann, ist, dass im Rahmen der eigenen Zuständigkeit, dass Landratsamt selbst die Überprüfung vornimmt, ob ein 18jähriger weiter betreut wird oder nicht. Und für die Überprüfung keine externen Gutachter eingesetzt werden!

Mir persönlich ist die Quote mit 32 Fällen im gleichen Zeitraum, die mit dem Erreichen der Volljährigkeit keine Hilfegewährung mehr bewilligt bekamen, zu niedrig.

Hier fordere ich eine dringende Nachbesserung der Quote, dami der Landkreis von so hohen Fallzahlen (Anschlusshilfen) wieder runterkommt!

Die Asylleistungspauschale liegt bei ca. 14.600,00 € pro Jahr (Erwachsene) und die Kosten für einen umA bei etwa 83.500,00 € jährlich.

Hintergründe:

Der/die Jugendliche beantragt – wenn möglich einige Wochen oder Monate – vor dem 18. Geburtstag eigenständig eine Hilfeverlängerung gem. § 41 SGB VIII. Dieser Antrag muss die Sicht der/des Jugendlichen, also eine subjektive Begründung, beinhalten, warum und in welchen Lebensbereichen weiter Hilfen zur Erziehung benötigt werden. Dem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme des/der verantwortlichen Betreuer/in beizufügen, die die Hilfeverlängerung aus fachlicher Sicht der betreuenden Einrichtung darlegt. Ein Anspruch auf Hilfen für junge Volljährige besteht nur bis zum 21. Lebensjahr.

Steffen Lehmann, Kreisrat Bautzen
15. September 2026

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